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Der §63 | Der §63 [[Urheberrechtsgesetz]] für die [[Bundesrepublik]] [[Deutschland]] regelt, wie eine [[Quellenangabe]] beschaffen sein muss. Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben". Es kann auch notwendig sein, neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben". | ||
Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html | Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html |
Version vom 27. März 2017, 21:10 Uhr
Der §63 Urheberrechtsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland regelt, wie eine Quellenangabe beschaffen sein muss. Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben". Es kann auch notwendig sein, neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben".