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Der §63 [[Urheberrechtsgesetz]] für die [[Bundesrepublik]] [[Deutschland]] regelt, wie eine [[Quellenangabe]] beschaffen sein muss. '''Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben"'''. Es kann auch notwendig sein, dass neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben" ist. | Der §63 [[Urheberrechtsgesetz]] für die [[Bundesrepublik]] [[Deutschland]] regelt, wie eine [[Quellenangabe]] beschaffen sein muss. '''Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben"'''. Es kann auch notwendig sein, dass neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben" ist. | ||
== Weiter Informationen == | |||
http://ifross.org/lizenz-center#term-231 | |||
Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html | Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html | ||
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Version vom 6. April 2017, 07:02 Uhr
Grundsätzliches
Der §63 Urheberrechtsgesetz für die Bundesrepublik Deutschland regelt, wie eine Quellenangabe beschaffen sein muss. Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben". Es kann auch notwendig sein, dass neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben" ist.