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Der $63 des Urheberrechtsgesetze für die [[Bundesrepublik]] [[Deutschland]] regelt, wie eine Quellenangabe beschaffen sein muss. Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben". Es kann auch notwendig sein, neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben".
Der §63 des Urheberrechtsgesetze für die [[Bundesrepublik]] [[Deutschland]] regelt, wie eine Quellenangabe beschaffen sein muss. Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben". Es kann auch notwendig sein, neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben".


Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html
Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html

Version vom 27. März 2017, 21:08 Uhr

Der §63 des Urheberrechtsgesetze für die Bundesrepublik Deutschland regelt, wie eine Quellenangabe beschaffen sein muss. Danach "... ist stets die Quelle deutlich anzugeben". Es kann auch notwendig sein, neben dem "... Urheber auch der Verlag anzugeben" oder "... außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben".

Quelle: https://dejure.org/gesetze/UrhG/63.html